EAG

Werden die Voraussetzungen einer „OBS-Befreiung“ erfüllt, müssen Haushalte weder die Erneuerbaren-Förderpauschale, den Erneuerbaren-Förderbeitrag noch den Grüngas-Förderbeitrag bezahlen.

Mit einer EAG-Kosten-Befreiung können Sie automatisch weitere Begünstigungen erhalten.

Beispiel: Die EAG-Kosten-Befreiung ist aktuell eine Voraussetzung für die Gewährung des Netzkosten-Zuschusses. Der Netzkosten-Zuschuss wird Haushalten mit einer EAG-Kosten-Befreiung zwischen 1.1.2023 – 30.6.2024 gewährt. Dieser beträgt EUR 200.

Durch das Stromkostenzuschussgesetz (SKZG) erhalten einkommensschwache Haushalte gemäß § 72 EAG zusätzlich zur Förderung durch einen Stromkostenzuschuss (Strompreisbremse) auch einen Netzkostenzuschuss. Der Netzkostenzuschuss sieht vor, dass Begünstigte zwischen 1.1.2023 und 30.6.2024 einen Zuschuss zu den Netzkosten im Ausmaß von 75% zukommt. 
Für den Netzkosten-Zuschuss ist eine EAG-Befreiung notwendig: Konkret heißt es dazu im Gesetzestext, dass der Netzkostenzuschuss nur einkommensschwachen Haushalten gewährt werden kann, "für die der Netzbetreiber nach § 2 Abs. 1 Z 1 EAG-Befreiungsverordnung, BGBl. II Nr. 61/2022, keine Erneuerbaren-Förderpauschale und keinen Erneuerbaren-Förderbeitrag verrechnen darf".

Lesen Sie mehr zur EAG-Kosten-Befreiung

Die EAG-Kostenbedecklung nach § 72a EAG bedeutet, dass bei einkommensschwachen Haushalten, die EAG-Förderkosten einen Betrag von 75 Euro jährlich nicht übersteigen dürfen.

Die EAG – Kosten-Deckelung steht allen Haushalten mit geringem Haushaltsnettoeinkommen zu, und zwar auch dann, wenn keine der im Gesetz vorgesehenen Anspruchsgrundlagen (sozialen Transferleistungen) vorliegt.

Die EAG – Kostendeckelung kann also auch von Haushalten geltend gemacht werden, die deshalb keinen Anspruch auf Rundfunkgebührenbefreiung, Zuschuss zu den Fernsprechentgelten und EAG – Befreiung haben, weil keine der im Gesetz angeführten Anspruchsgrundlagen nachgewiesen kann. Voraussetzung ist lediglich, dass die gesetzlich festgelegten Richtsätze für das Haushaltsnettoeinkommen unterschritten werden.

Lesen Sie mehr dazu „EAG-Kostendeckelung“

Die Erneuerbaren-Förderkosten setzen sich zusammen aus

  • der Erneuerbaren-Förderpauschale und
  • dem Erneuerbaren-Förderbeitrag
  • dem Grüngas-Förderbeitrag

Die Erzeugung von Strom aus Wasser- und Windkraft sowie Photovoltaik und fester Biomasse ist teurer als Strom, der aus fossilen Energieträgern (wie Gas und Kohle) erzeugt wird.
Ebenso teurer in der Herstellung ist erneuerbares Gas (wie Biomethan aus landwirtschaftlichen Reststoffen oder Bioabfällen sowie Wasserstoff).

Diese zusätzlichen Kosten für Erneuerbare Energie werden zu einem Teil durch die sogenannte Erneuerbaren-Förderpauschale, den Erneuerbaren-Förderbeitrages sowie den Grüngas-Förderbeitrag aufgebracht.

Diese werden durch die Energienetzbetreiber an die Haushalte verrechnet. Sie finden diese Positionen auf Ihrer Rechnung (Strom/Gas).
Die Förderbeiträge werden als Zuschlag zu den Netznutzungskosten verrechnet. Die genaue Höhe der Beiträge erhalten Sie bei Ihrem Energienetzbetreiber für Strom und/oder Gas.

Ja, das ist ganz unabhängig von einer Registrierung beim ORF-Beitrags Service.

Wichtig ist, dass Sie die Voraussetzung für eine Kosten-Befreiung erfüllen:

  1. anspruchsberechtige Personengruppen / Bezieher von sozialer Transferleistung
  2. Unterschreitung der Richtsätze für die Netto-Einkommen aller Haushaltsmitglieder
Testen Sie hier einfach und unverbindlich, ob Sie die Anspruchs­voraussetzungen für eine Befreiung erfüllen mit unserem Online-Befreiungsrechner.
Das Online-Tool führt Sie durch das zweistufige Verfahren der Befreiung: Online-Befreiungsrechner

Lesen Sie mehr: 
Wer ist anspruchsberechtigt? 
Wie hoch daf das Haushaltsnetto-Einkommen sein?

Die Abwicklung einer EAG-Kosten-Deckelung (§ 72a) ist nicht in Kombination mit anderen Anträgen möglich (ORF-Beitrag, Zuschussleistung, EAG-Kosten-Befreiung)
Die EAG-Kosten-Deckelung kann nur für sich alleingestellt berechnet werden. Dies ist verfahrenstechnisch und rechtlich nicht möglich.

Unterschied Befreiung versus Deckelung

  • Bei einer Befreiung der Erneuerbaren-Förderkosten nach EAG § 72 (Erneuerbaren-Förderbeitrag, Erneuerbaren-Förderpauschale sowie des Grüngas-Förderbeitrag) müssen zwei Voraussetzungen erfüllt werden:
    1. anspruchsberechtige Personengruppen / Bezieher von sozialer Transferleistung (Anspruchsgrundlage)
    2. Unterschreitung der Richtsätze für die Netto-Einkommen aller Haushaltsmitglieder (Einkommen)
  • Bei der Deckelung der Erneuerbaren-Förderkosten nach EAG § 72 (Erneuerbaren-Förderbeitrag, Erneuerbaren-Förderpauschale) nach EAG § 72a ist nur das Haushalts-Netto-Einkommen relevant. Ein Antrag auf Kosten-Deckelung kann z.B. auch dann erfolgen, wenn einem Antrag auf Kosten-Befreiung nicht statt gegeben werden konnte (z.B. aufgrund mangelnder Anspruchsgrundlage).
    Voraussetzung:
    1. Unterschreitung der Richtsätze für die Netto-Einkommen aller Haushaltsmitglieder (Einkommen)

Testen Sie hier einfach und unverbindlich, ob Sie die Anspruchs­voraussetzungen für eine Befreiung erfüllen.

Der Online-Befreiungsrechner führt Sie durch das zweistufige Verfahren der Befreiung

Lesen Sie mehr: 

Die Beitragsnummer (zehnstellig) ist auf der Zahlungsaufforderung, der Zahlungsanweisung (Erlagschein) oder auf der Transaktionszeile des Kontoauszugs ersichtlich.

Unter Angabe von Namen, Anschrift und Geburtsdatum bzw. Firmennummer können wir Ihnen auch gerne Ihre Beitragsnummer telefonisch oder schriftlich mitteilen.

Ja. Bitte geben Sie uns diese Änderung schriftlich an folgende Adresse bekannt: 

ONLINE Unterlagen nachreichen oder hochladen
Upload-Center: orf.beitrag.at/upload

Hinweis: Für einen Antrag auf Befreiung benötigen wir ein vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular, inkl. notwendiger Unterlagen.

E-Mail: 
service@orf.beitrag.at

Post: 
ORF-Beitrags Service GmbH
Postfach 1000, 1051 Wien

Fax: 050 200 DW 300
inter­national: 004350 200 300
Persönlicher Kundendienst: 
Faulmanngasse 4, 1040 Wien  
Mo-Fr 08:00-18:00 Uhr

Haushalts-Nettoeinkommen 

Darunter versteht man das Nettoeinkommen ALLER in einem Haushalt lebenden Personen. D.h. die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge (z.B. Sozial­versicherungs­beiträge, Lohnsteuer).

Lesen Sie hier mehr dazu Haushalts-Netto-Einkommen (RichtsätzeAnzurechnende und nicht anzurechnende EinkommenAbzugsfähige Ausgaben)

Zählpunkt ist die Bezeichnung in der Energiewirtschaft für den Punkt, an dem Versorgungsleistungen wie z.B. Elektrizität, Erdgas, oder Fernwärme durch Netzbetreiber an Verbraucher geleistet werden. Dem Zählpunkt wird eine eindeutige Bezeichnung, die Zählpunktnummer zugeordnet.

Die Zählpunktnummer ist NICHT direkt auf ihrem Stromzähler angeführt.

Diese Zählpunktnummer finden Sie nur auf Ihrer Abrechnung oder auf Ihrem Netzzugangs- beziehungsweise Energieliefervertrag. Die Zählpunktnummer ist eine 33-stellige Nummer, die mit AT beginnt (z.B.: AT0081000801000000000000000123456).

Eine Musterrechnung von Stromlieferanten finden Sie auf der Website der E-Control.

Sie können sich aber auch direkt an das Servicecenter Ihres Energielieferanten bzw. Netzbetreibers wenden. Eine Liste aller Netzbetreiber inklusive deren Kontaktdaten finden Sie unter: www.stromliste.at/verzeichnis.

Sie finden die Zählpunktnummer bzw. Zählpunktbezeichnung auf:

  • Ihrer (Jahres-)Abrechnung oder auf den Verträgen, mit Ihrem Energielieferanten bzw. Netzbetreibers.
  • online auf dem Webportal Ihres Energielieferanten bzw. Netzbetreibers, wo Sie auch sämtliche Informationen zu Ihrem Vertrag einsehen können.

Sie können sich aber auch direkt an das Servicecenter Ihres Energielieferanten bzw. Netzbetreibers wenden.

Eine Liste aller Netzbetreiber inklusive deren Kontaktdaten finden Sie unter: www.stromliste.at/verzeichnis.

Die Zählpunktnummer ist NICHT direkt auf ihrem Stromzähler angeführt.

Die Zählpunktnummer bzw. Zählpunktbezeichnung hat 33 Stellen und beginnt in der Regel mit "AT00".

Eine Musterrechnung von Stromlieferanten finden Sie auf der Website der E-Control.

Wir senden Ihnen rechtzeitig vor Ablauf der Befreiung ein Erinnerungsschreiben (Ablaufverständigung).

Für eine Verlängerung ist ein neuer Antrag zu stellen. Das entsprechende Formular ist dem Schreiben beigelegt. 

Antragsformular: ORF-Beitrag / Telefon-Zuschuss / EAG-Kostenbefreiung

  • Befreiung von der Beitragspflicht des ORF-Beitrags und den damit verbundenen Abgaben 
  • Zuerkennung einer Zuschussleistung zu Fernsprechentgelten
  • Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags bzw. Befreiung von der Entrichtung des Grüngas-Förderbeitrags 

Checkliste: Bitte überprüfen Sie anhand der Checkliste, welche Informationen und Unterlagen in KOPIE benötigt werden.

Testen Sie mit dem Befreiungsrechner in nur wenigen Schritten, ob Sie die Voraussetzungen für eine Befreiung/Zuschussleistung grundsätzlich erfüllen.


Senden Sie das ausgefüllte und unterschriebene Formular - mit allen notwendigen Unterlagen bitte an: 

Post: ORF-Beitrags Service GmbH
Postfach 1000, 1051 Wien
Upload ONLINE Antrag auf Befreiung übermitteltn oder Dokumente nachreichen
Sie möchten uns einen Antrag senden oder Dokumente übermitteln oder nachreichen?
Die unterstützten Dateiformate sind: jpeg, png und pdf. Die maximale Größe der Dateien beträgt 7 MB.
E-Mail:

service@orf.beitrag.at
Als Beilage: Scan oder Datei (PDF-Dokument)
 

Befreiung der Erneuerbaren-Förderkosten nach EAG § 72

Deckelung der Erneuerbaren-Förderkosten nach EAG § 72a

Es gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei einer Befreiung von den Rundfunkgebühren. In erster Linie spielt das Haushalteinkommen eine Rolle.
Nicht relevant ist, ob Sie bei der GIS gemeldet sind oder nicht.

Testen Sie mit unserem Befreiungsrechner in nur wenigen Schritten, ob Sie die Voraussetzungen für eine eine EAG-Kosten-Befreiung nach § 72 grundsätzlich erfüllen:

Die ORF-Beitrags Service GmbH ist vom Gesetzgeber mit der Durchführung der Befreiungsverfahren beauftragt worden. Die Voraussetzungen für eine EAG-Kostenbefreiung sind im Prinzip die gleichen, wie für die Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrags und den damit verbundenen Abgaben.

Bekannt ist, dass das ORF Beitrags Service (OBS) den ORF-Beitrag nd die damit verbundenen Abgaben einhebt. Diese werden an ORF und Bundesländer weiterleitet.
Die Dienstleistungen der OBS gehen jedoch noch weit über reine finanzielle Transaktionen hinaus.

Was manche nicht wissen: Vor allem das umfassende fachliche Know-how der OBS zum Thema Befreiung ist gefragt.
So setzten wir sozialstaatliche Aufgabe der Befreiung und Zuschussleistung für 3 Ministerien um. 

Lesen Sie hier für welche und mit welcher Rechtsgrundlage:

BM
für Finanzen

BM für
Landwirtschaft,
Regionen und
Tourismus

Telefon - Zuschussleistung zu Fernsprechentgelten, BGBl. I Nr. 142/2000

BM für
Klimaschutz, Umwelt,
Energie, Mobilität,
Innovation und Technologie

Strom / Gas

Kostenbefreiung für einkommensschwache Haushalte

Kostendeckelung für Haushalte 

Nein. Die EAG-Kosten-Deckelung bezieht sich nur auf Strom. 

Kostendeckelung bedeutet, dass die Gesamtkosten für die Erneuerbaren-Förderpauschale und Erneuerbaren-Förderbeitrag einen Betrag von 75 Euro jährlich nicht übersteigen darf.

Ja.

Sofern der Antrag positiv erledigt wurde und somit an Ihrem Standort (Hauptwohnsitz) die Voraussetzungen für eine EAG-Kostenbefreiung vorliegen, werden Sie schriftlich von uns verständigt.

Sie brauchen danach nichts mehr zu tun. Die GIS wird Ihren jeweiligen Energie-Netzbetreiber für Strom und/ oder Gas verständigen.
Die EAG-Kostenbefreiung wird automatisch bei der nächsten Energie-Abrechnung berücksichtigt.

Durch das Stromkostenzuschussgesetz (SKZG) erhalten einkommensschwache Haushalte gemäß § 72 EAG

  • einen Stromkostenzuschuss (Strompreisbremse)
  • und zusätzlich auch einen Netzkostenzuschuss.

Der Netzkostenzuschuss sieht vor, dass Begünstigte zwischen 1.1.2023 und 31.12.2024 einen Zuschuss zu den Netzkosten im Ausmaß von 75% zukommt.
Dies ist eine weitere Entlastung von bis zu 200 Euro – je nach Höhe des Verbrauchs.

Der Haushalt muss jedoch von den Erneuerbaren-Förderkosten befreit seinKonkret heißt es dazu im Gesetzestext, dass der Netzkostenzuschuss nur einkommensschwachen Haushalten gewährt werden kann, "für die der Netzbetreiber nach § 2 Abs. 1 Z 1 EAG-Befreiungsverordnung, BGBl. II Nr. 61/2022, keine Erneuerbaren-Förderpauschale und keinen Erneuerbaren-Förderbeitrag verrechnen darf".

Hinweis: