Unternehmen/Organisation

Die Beitragsnummer (zehnstellig) ist auf der Zahlungsaufforderung, der Zahlungsanweisung (Erlagschein) oder auf der Transaktionszeile des Kontoauszugs ersichtlich.

Unter Angabe von Namen, Anschrift und Geburtsdatum bzw. Firmennummer können wir Ihnen auch gerne Ihre Beitragsnummer telefonisch oder schriftlich mitteilen.

Das ORF Beitragsgesetz regelt ab 01.01.2024 die Beitragspflicht im betrieblichen Bereich neu.

Die Beitragspflicht im betrieblichen Bereich beginnt mit dem Folgejahr nachdem in einer Gemeinde erstmalig die Kommunalsteuer durch den Betrieb entrichtet wurde. Bei der Betriebsgründung ist das erste Jahr rückwirkend mit dem Folgejahr mit der ersten Kommunalsteuer zu entrichten.

Unternehmen, die bisher bereits Radio- und Fernsehgebühren entrichtet haben, werden von der GIS mit 31.12.2023 automatisch abgemeldet und abgerechnet. Hinweis: Sollten Sie dennoch weiterhin eine Zahlungsaufforderung erhalten, wenden Sie sich bitte an uns.

Nein. Unternehmen, die im Vorjahr Kommunalsteuer bezahlt haben, sind beitragspflichtig und werden automatisch von uns registriert.

Aufgrund der Kommunalsteuerdaten, die uns vom Bundesministerium für Finanzen (BMF) jeweils für das Vorjahr übermittelt werden, ermitteln wir gemäß § 13 Abs. 3 des ORF-Beitrags-Gesetz 2024 die Anzahl der zu verrechnenden Beiträge.

Unternehmen, die bisher bereits Radio- und Fernsehgebühren entrichtet haben, wurden von der GIS mit 31.12.2023 automatisch abgemeldet und abgerechnet. Hinweis: Sollten Sie dennoch weiterhin eine Zahlungsaufforderung erhalten, wenden Sie sich bitte an uns.

Unternehmen, die im Vorjahr Kommunalsteuer bezahlt haben, sind beitragspflichtig.

Aufgrund der Kommunalsteuerdaten, die uns vom Bundesministerium für Finanzen (BMF) jeweils für das Vorjahr übermittelt werden, ermitteln wir gemäß § 13 Abs. 3 des ORF-Beitrags-Gesetz 2024 die Anzahl der zu verrechnenden Beiträge.

Die Anzahl der ORF-Beiträge variiert je nach Summe der Arbeitslöhne, die im vorangegangenen Kalenderjahr an Dienstnehmer gewährt wurden (Bemessungsgrundlage - Höhe des ORF Beitrages)

Der ORF-Beitrag ist im betrieblichen Bereich jährlich (1 x 12 Monate) zu entrichten. So sieht es der Gesetzgeber nun neu im ORF-Beitrags-Gesetz 2024 vor.
Ein Unternehmer hat je Kalenderjahr maximal 100 ORF-Beiträge zu entrichten, unabhängig von der Anzahl der Betriebsstätten.

Der Versand der Zahlungsaufforderung beginnt schrittweise ab Juni 2024.
Mit der Zahlungsaufforderung erhalten Sie die Beiträge je Gemeinde- und Bundesland detailliert aufgeschlüsselt.

Bei Fragen zu Ihrer Zahlungsaufforderung  wenden Sie sich bitte an: kam@orf.beitrag.at

Ab dem Jahr 2024 fällt der ORF Beitrag für jene Unternehmen an, die im Vorjahr Kommunalsteuer kommunalsteuerpflichtig waren. Laut Gesetz erhält die ORF- Beitrags-Service GmbH die für die Berechnung des ORF Beitrags notwendigen Kommunalsteuerdaten jeweils im April des Folgejahres. Die Höhe der Zahlungsaufforderung ergibt sich aus der gesetzlich festgelegten Staffelung der Kommunalsteuer pro Gemeinde und werden frühestens Ende April an die Unternehmer übermittelt.

Kommunalsteuerpflichtige Betriebe brauchen nichts weiter zu tun. Aufgrund der übermittelten Daten, werden Sie von uns korrekt registriert.

Die Staffelung des ORF-Beitrags basiert auf der Summe der Arbeitslöhne, die im vorangegangenen Kalenderjahr an Dienstnehmer in den in der Gemeinde gelegenen Betriebsstätten gewährt wurden. Die Höhe des ORF-Beitrags variiert abhängig von der Bemessungsgrundlage:

  •  Bemessungsgrundlage bis 1,6 Mio. Euro: Ein ORF-Beitrag
  •  Bemessungsgrundlage bis 3 Mio. Euro: Zwei ORF-Beiträge
  •  Bemessungsgrundlage bis 10 Mio. Euro: Sieben ORF-Beiträge
  •  Bemessungsgrundlage bis 50 Mio. Euro: Zehn ORF-Beiträge
  •  Bemessungsgrundlage bis 90 Mio. Euro: Zwanzig ORF-Beiträge
  •  Bemessungsgrundlage über 90 Mio. Euro: Fünfzig ORF-Beiträge

Die Entrichtung des ORF Beitrags in einer Gemeinde deckt sämtliche Betriebsstätten innerhalb der betreffenden Gemeinde ab.

  • Ein Unternehmen, das keine Kommunalsteuer zahlt, (z.B. Ein-Personen-Unternehmen EPU) wird auch nicht für den ORF Beitrag registriert.

  • Für Betriebsstätten von Unternehmen, die aufgrund Ihrer Tätigkeit von der Kommunalsteuer befreit sind (z.B. Pflegeheime, gemeinnützige Vereine, Heime für Auszubildende, Körperschaften des öffentlichen Rechts) fällt ebenso kein ORF Beitrag an.

Es fällt kein ORF-Beitrag für folgende Unternehmen an:

  • für Betriebsstätten von Unternehmen, die aufgrund Ihrer Tätigkeit von der Kommunalsteuer befreit sind (z. B. Pflegeheime, gemeinnützige Vereine, Heime für Auszubildende, Körperschaften des öffentlichen Rechts)
  • für Unternehmen, das nicht der Kommunalsteuer unterliegt, (z.B. Ein-Personen-Unternehmen EPU). ACHTUNG: Die mit Hauptwohnsitz gemeldete private Person an dieser Adresse muss den ORF-Beitrag entrichten - ein Antrag für die Ausnahme der ORF-Beitragspflicht im betrieblichen Bereich ist nicht erforderlich.

 

Weitere Informationen: BEFREIUNG - Wer zahlt keinen ORF Beitrag?

Die Beitragspflicht im betrieblichen Bereich endet nach Ablauf des darauffolgenden Jahres, in dem in einer Gemeinde zuletzt Kommunalsteuer zu entrichten war. Wenn die Auflösung der letzten Betriebsstätte in einer Gemeinde bis zum 15.04. des Folgejahres durch den Betrieb schriftlich bekannt gegeben wird, kann die Beendigung mit Ende des Jahres der Auflösung erfolgen.

Bitte denken Sie daran, uns rechtzeitig über eine eventuelle Betriebsauflösung zu informieren.

siehe Schließung / Ende der Beitragspflicht

Sind Privatpersonen an der identen Adresse einer Betriebsstätte mit Hauptwohnsitz gemeldet, ist laut dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024 in folgenden Fällen keine gesonderte private Registrierung notwendig.

  •  Betriebsstandort eines kommunalsteuerpflichtigen Unternehmens

 Betriebsstätten von Unternehmen, die aufgrund Ihrer Tätigkeit von der Kommunalsteuer befreit sind.

Damit wir prüfen können, ob dies in Ihrem Fall zutrifft, ist ein Antrag auf Ausnahmen von der Beitragspflicht inklusive entsprechender Nachweise durch das/die Unternehmen/Organisation zu stellen.

PDF-Formular, inkl. Ausfüllhilfe

Bekanntgabe von Organisations- oder Betriebsstätten-Adressen, an denen Personen mit Hauptwohnsitz Unterkünfte in Anspruch nehmen. Gemäß ORF-Beitrags-Gesetz 2024
 

Bitte füllen Sie das Formular aus und legen Sie die entsprechenden Nachweise bei.

  • Kommunalsteuerbefreiung: behördliche Unterlage, etwa Bestätigung durch die Gemeinde
  • Kommunalsteuerpflicht: aktueller Einzahlungsbeleg über die Kommunalsteuer des Vorjahres (aktuell 2023) an die betreffende Gemeinde
 

Weitere Organisations- oder Betriebsstätten-Adresse, an der Personen mit Hauptwohnsitz gemeldet sind

Füllen Sie bitte entweder das Beiblatt "Adressliste" aus oder übermitteln Sie uns eine Excel- oder CSV-Datei mit allen notwendigen Angaben.

Die Übermittlung kann einfach mittels E-Mail erfolgen:

Ein Unternehmen, das nicht der Kommunalsteuer unterliegt, (z.B. Ein-Personen-Unternehmen EPU) wird auch nicht für den ORF Beitrag registriert. An dieser Adresse ist der ORF Beitrag von der dort mit Hauptwohnsitz gemeldeten Person zu entrichten.

Direkt registrieren unter:

Der ORF-Beitrag ist im betrieblichen Bereich jährlich (1 x 12 Monate) zu entrichten. So sieht es der Gesetzgeber nun neu im ORF-Beitrags-Gesetz 2024 vor.

Bei Fragen zur Verrechnung wenden Sie sich bitte an: kam@orf.beitrag.at

Wichtig zu wissen:

Elektronische Zustellung: Unternehmens-Service-Portal
Unternehmen sind seit 1. Jänner 2020 gemäß § 1b E-Government-Gesetz verpflichtet, an der elektronischen Zustellung teilzunehmen. Davon ausgenommen sind jene Unternehmen, die wegen Unterschreitens der Umsatzgrenze nicht zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet sind.

Hinweis:
Achten Sie bitte darauf, dass die in „Mein Postkorb“ hinterlegten E-Mail-Adressen aktuell und gültig sind. Sie können jederzeit über den Menüpunkt „Einstellungen“ geändert, gelöscht oder neu angelegt werden. Eine Adresse muss für Verständigungen immer aktiviert sein.

PDF-Formular. SEPA-Lastschrift:
SEPA-Lastschrift: SEPA-Lastschrift im betrieblichen Bereich (PDF)
Upload-Center
Füllen Sie bitte das SEPA-Lastschrift-Formular (PDF) aus und laden Sie es unterschrieben im Upload-Center: orf.beitrag.at/upload hoch.

Wir helfen Ihnen schnell und unbürokratisch: 
Bei Fragen zur Verrechnung wenden Sie sich bitte direkt an: kam@orf.beitrag.at