Befreiung
Gibt es eine Befreiung von der Bezahlung des ORF-Beitrags?
Bereits Befreit?
Wurde einer Person an einem Hauptwohnsitz die Gebührenbefreiung bewilligt, so muss weder ORF-Beitrag noch Landesabgabe bezahlt werden. Ein neuer Antrag ist hier nicht notwendig.
Befreiung beantragen
Es gibt auch weiterhin für bestimmte Personen die Möglichkeit, sich über Antrag von der Zahlung des ORF-Beitrags befreien zu lassen.
Dazu zählen Personen, die folgende Leistungen beziehen:
Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld, Studien-/Schülerbeihilfe, Lehrlingsentschädigung, Pflegegeld, Pension, Arbeitslosengeld, Mindestsicherung, Leistungen aus sonstigen öffentlichen Mitteln (soziale Bedürftigkeit). Dabei darf ein bestimmtes Haushaltsnettoeinkommen nicht überschritten werden.
Online-Befreiungsrechner
Testen Sie mit unserem Online-Befreiungsrechner einfach und unverbindlich, ob Sie die Anspruchsvoraussetzungen für eine Befreiung erfüllen |
Erklärvideo:
Gibt es eine Befreiung vom ORF-Beitrag? |
Wo finde ich meine Beitrags-Nummer?
Die Beitragsnummer (zehnstellig) ist auf der Zahlungserinnerung, der Zahlungsanweisung (Erlagschein) oder auf der Transaktionszeile des Kontoauszugs ersichtlich.
Unter Angabe von Namen, Anschrift und Geburtsdatum bzw. Firmennummer können wir Ihnen auch gerne Ihre Beitragsnummer telefonisch oder schriftlich mitteilen.
Muss ich eine Änderung melden, wenn meine Voraussetzungen für die Befreiung nicht mehr gegeben sind?
Ja. Bitte geben Sie uns diese Änderung schriftlich an folgende Adresse bekannt:
ONLINE Unterlagen nachreichen oder hochladen Hinweis: Für einen Antrag auf Befreiung benötigen wir ein vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular, inkl. notwendiger Unterlagen. | |
E-Mail: Post: | |
Fax: 050 200 DW 300 international: 004350 200 300 | |
Persönlicher Kundendienst: Faulmanngasse 4, 1040 Wien Mo-Fr 08:00-18:00 Uhr |
Anspruchsgrundlagen - Personengruppen
Lesen Sie mehr unter Wer ist anspruchsberechtigt?
Was bedeutet "Haushalts-Netto-Einkommen"?
Haushalts-Nettoeinkommen
Darunter versteht man das Nettoeinkommen ALLER in einem Haushalt lebenden Personen. D.h. die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge (z.B. Sozialversicherungsbeiträge, Lohnsteuer).
Lesen Sie hier mehr dazu Haushalts-Netto-Einkommen (Richtsätze, Anzurechnende und nicht anzurechnende Einkommen, Abzugsfähige Ausgaben)
Haushaltsnetto-Einkommen: Mögliche Abzüge (Verminderung)
Übersteigt das Haushaltsnettoeinkommen die maßgeblichen Betragsgrenzen, kann die antragstellende Person folgende abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
Außergewöhnliche Belastungen | Anerkannte außergewöhnliche Belastungen Notwendige Unterlagen bei Antragstellung in Kopie
|
24 Stunden Betreuung | Monatlichen Kosten für die 24h-Betreuung, vermindert um den Zuschuss des Sozialministerium-Service. Notwendige Unterlagen bei Antragstellung in Kopie
Gesetzliche Grundlage zum Abzug: |
Mietaufwand (Mietkosten) | Hauptmietzins:
Notwendige Unterlagen bei Antragstellung in Kopie
|
Wo finde ich die Zählpunktnummer?
Sie finden die Zählpunktnummer bzw. Zählpunktbezeichnung auf:
- Ihrer (Jahres-)Abrechnung oder auf den Verträgen, mit Ihrem Energielieferanten bzw. Netzbetreibers.
- online auf dem Webportal Ihres Energielieferanten bzw. Netzbetreibers, wo Sie auch sämtliche Informationen zu Ihrem Vertrag einsehen können.
Sie können sich aber auch direkt an das Servicecenter Ihres Energielieferanten bzw. Netzbetreibers wenden.
Eine Liste aller Netzbetreiber inklusive deren Kontaktdaten finden Sie unter: www.stromliste.at/verzeichnis.
Die Zählpunktnummer ist NICHT direkt auf ihrem Stromzähler angeführt.
Die Zählpunktnummer bzw. Zählpunktbezeichnung hat 33 Stellen und beginnt in der Regel mit "AT00".
Eine Musterrechnung von Stromlieferanten finden Sie auf der Website der E-Control.
Was muss ich tun, um die Befreiung zu verlängern?
Wir senden Ihnen rechtzeitig vor Ablauf der Befreiung ein Erinnerungsschreiben (Ablaufverständigung).
Für eine Verlängerung ist ein neuer Antrag zu stellen. Das entsprechende Formular ist dem Schreiben beigelegt.
Für welchen Anbieter kann ich eine Telefonbefreiung beantragen?
Derzeit können anspruchsberechtigte Personen zwischen folgenden Betreibern (Telefonanbieter) wählen.
Der Kommunikationsdienst, für den ein Zuschuss beantragt oder bereits bezogen wird, darf nicht für geschäftliche Zwecke genutzt werden. Der Fernsprechentgeltzuschuss gebührt nur einmal pro Person, insbesondere darf pro Haushalt nur eine Zuschussleistung bezogen werden. |
Bitte geben Sie den gewünschten Betreiber am Antragsformular an:
Festnetz | Handy | |
A1 Telekom Drei HELP mobile | HoT T-Mobile (Magenta) Spusu, Mass Response |
Wie geht es weiter?
- Sofern uns alle erforderlichen Unterlagen und Bestätigungen vorliegen, kann der Antrag positiv abgeschlossen werden.
- Per Post erhalten Sie einen Bescheid/Gutschein.
Leiten Sie diesen bitte so rasch wie möglich Ihrem Betreiber (Telefonanbieter) weiter.
Bei Fragen zur Einlösung des gewährten Zuschusses, wenden Sie sich bitte direkt an den jeweiligen Betreiber. - Die Befreiung/Zuschussleistung ist auf maximal fünf Jahre begrenzt. Vor Ablauf der Frist werden Sie rechtzeitig schriftlich verständigt, damit Sie Ihre Befreiung ggf. verlängern können.
Rechtliche Grundlage:
Fernsprechentgeltzuschussgesetz |
Welche Unterlagen benötigt die OBS von mir für eine Befreiung / Zuschuss-Leistung
Antragsformular: ORF-Beitrag / Telefon-Zuschuss / EAG-Kostenbefreiung
Checkliste: Bitte überprüfen Sie anhand der Checkliste, welche Informationen und Unterlagen in KOPIE benötigt werden. |
Testen Sie mit dem Befreiungsrechner in nur wenigen Schritten, ob Sie die Voraussetzungen für eine Befreiung/Zuschussleistung grundsätzlich erfüllen. |
Senden Sie das ausgefüllte und unterschriebene Formular - mit allen notwendigen Unterlagen bitte an:
Post: | ORF-Beitrags Service GmbH Postfach 1000, 1051 Wien |
Upload | ONLINE Antrag auf Befreiung übermitteltn oder Dokumente nachreichen Sie möchten uns einen Antrag senden oder Dokumente übermitteln oder nachreichen? Die unterstützten Dateiformate sind: jpeg, png und pdf. Die maximale Größe der Dateien beträgt 7 MB. |
E-Mail: | service@orf.beitrag.at |
Befreiung der Erneuerbaren-Förderkosten nach EAG § 72
Deckelung der Erneuerbaren-Förderkosten nach EAG § 72a
Warum muss ich die EAG-Kosten-Befreiung bei ORF-Beitrags Service einreichen und nicht bei meinem Stromanbieter?
Die ORF-Beitrags Service GmbH ist vom Gesetzgeber mit der Durchführung der Befreiungsverfahren beauftragt worden. Die Voraussetzungen für eine EAG-Kostenbefreiung sind im Prinzip die gleichen, wie für die Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrags und den damit verbundenen Abgaben.
Bekannt ist, dass das ORF Beitrags Service (OBS) den ORF-Beitrag nd die damit verbundenen Abgaben einhebt. Diese werden an ORF und Bundesländer weiterleitet.
Die Dienstleistungen der OBS gehen jedoch noch weit über reine finanzielle Transaktionen hinaus.
Was manche nicht wissen: Vor allem das umfassende fachliche Know-how der OBS zum Thema Befreiung ist gefragt.
So setzten wir sozialstaatliche Aufgabe der Befreiung und Zuschussleistung für 3 Ministerien um.
Lesen Sie hier für welche und mit welcher Rechtsgrundlage:
BM | |
BM für | Telefon - Zuschussleistung zu Fernsprechentgelten, BGBl. I Nr. 142/2000 |
BM für | Strom / Gas Kostenbefreiung für einkommensschwache Haushalte
Kostendeckelung für Haushalte |
Welche Möglichkeiten der Echtheitsprüfung habe ich bei amtssignierte Schriftstücken?
Ausdrucke von amtssignierten Schriftstücken.
Die ORF-Beitrags Service GmbH bietet Empfängerinnen und Empfängern von Ausdrucken von amtssignierten Schriftstücken folgende Möglichkeiten der Echtheitsprüfung:
- Zusendung des eingescannten Schriftstückes als E-Mail an:
service@orf.beitrag.at
- Postalische Zusendung an:
ORF-Beitrags Service GmbH
Operngasse 20B
1040 Wien
- Zusendung des eingescannten Schriftstückes mittels Telefax:
050 200 - 300
Die ORF-Beitrags Service GmbH (OBS) prüft, ob es sich bei dem Dokument um eine Erledigung handelt und beantwortet die Anfrage im Fall der positiven Prüfung schriftlich mit: "Das von Ihnen vorgelegte Dokument stammt von der OBS und ist inhaltlich unverändert."
Im Falle einer negativen Prüfung lautet die Antwort: "Das von Ihnen vorgelegte Dokument konnte von der OBS nicht verifiziert werden."
Elektronische Dokumente
Die Echtheit signierter elektronischer Dokumente der ORF-Beitrags Service GmbH kann jederzeit im Internet unter der Adresse
überprüft werden.
Dort steht ein durch die Rundfunk- und Telekom Regulierungs-GmbH betriebenes zentrales Prüfservice für amtssignierte elektronische Dokumente zur Verfügung, wo elektronische Dokumente hochgeladen und die Richtigkeit des Schreibens (Authentizität und Integrität) geprüft werden können.