Befreiung - Wer zahlt keinen ORF-Beitrag?
Es fällt kein ORF-Beitrag an für Unternehmen, die NICHT der Kommunalsteuer unterliegen.
Ein Unternehmen, das nicht der Kommunalsteuer unterliegt, wird auch nicht für den ORF Beitrag registriert. | |
An dieser Adresse ist der ORF Beitrag von der dort mit Hauptwohnsitz gemeldeten Person zu entrichten. |
Es fällt kein ORF-Beitrag an für Betriebsstätten von Unternehmen, die aufgrund Ihrer Tätigkeit (nicht gewerblicher Art) von der Kommunalsteuer BEFREIT sind.
Mehr Informationen unter: Kommunalsteuer befreit
Beispielsweise:
- Körperschaften öffentlichen Rechts - dies sind beispielsweise (siehe auch KStR 2013 Rz 42 ff):
- Gebietskörperschaften (Bund, Länder und Gemeinden)
- Gemeindeverbände
- Gesetzliche Interessensvertretungen (Arbeiterkammern, Ärztekammer, Kammer der gewerblichen Wirtschaft usw.)
- Sozialversicherungsträger
- Gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften
- Freiwillige Feuerwehren, soweit landesgesetzlich vorgesehen
- Österreichisches Rotes Kreuz mit den Landesverbänden und Bezirksstellen
- Politische Parteien mit Rechtspersönlichkeit (iSd § 1 Abs. 4 Parteiengesetz 2012) sowie deren Neben- und Unterorganisationen werden den Körperschaften des öffentlichen Rechts abgabenrechtlich gleichgestellt (vgl. KStR 2013 Rz 56 ff).
- Berufsvereinigungen im Sinne des § 4 Abs. 2 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974 idgF, wie zB der Österreichische Gewerkschaftsbund, sind nach den Grundsätzen des VerG errichtete Vereine und somit keine Körperschaften des öffentlichen Rechts (KStR 2013 Rz 58).
- Öffentliche Einrichtungen
Öffentliche Einrichtungen sind zumindest teilrechtsfähige Gesellschaften oder Körperschaften, die im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art selbständig ausüben und vom Staat oder anderen öffentlichen Einrichtungen finanziert oder kontrolliert werden.
Beispielsweise ausgegliederte Gesellschaften oder Körperschaften öffentlichen Rechts wie Wasserverbände, Sozialversicherungsträger und bestimmte Fonds. - Kurheime und Pflegeheime der Sozialversicherungsträger bzw. der Gemeinden sind zwar Betriebe gewerblicher Art, jedoch sind diese nach § 8 Z 2 KommStG 1993 von der Kommunalsteuer befreit.
- Gemeinnützige Vereine
Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, soweit sie mildtätigen Zwecken und/oder gemeinnützigen Zwecken auf dem Gebiet der Gesundheitspflege, Kinder-, Jugend-, Familien-, Kranken-, Behinderten-, Blinden- und Altenfürsorge dienen.
… und vieles mehr …
Was ist zu tun?
Aus Sicht der Organisation/Unternehmen:
Wenn Privatpersonen an einer Betriebsstätte mit Hauptwohnsitz gemeldet sind (zum Beispiel in einem Studentenheim), müssen sie sich laut ORF-Beitrags Gesetz nicht selbst bei uns melden. Diese Meldung muss das Unternehmen oder die Organisation für alle Bewohner mit einem Antrag auf Ausnahme von der ORF-Beitragspflicht bei uns vornehmen. | |
PDF-Formular, inkl. Ausfüllhilfe Antrag auf Ausnahme von der ORF-Beitrags-PflichtBekanntgabe von Organisations- oder Betriebsstätten-Adressen an denen Personen mit Hauptwohnsitz Unterkünfte in Anspruch nehmen. gemäß ORF-Beitrags-Gesetz 2024 |
Was ist zu tun?
Aus Sicht von Privat-Personen:
Haben Sie Ihren Hauptwohnsitz an einer Betriebsstätte (Beispiel: Studentenheim), wenden Sie sich an Ihren Vermieter. Sie müssen keinen ORF-Beitrag und etwaige Landesabgaben bezahlen, sofern dieser Sie als „Ausnahme“ bei uns meldet. | |
Im Falle einer Zuschussleistung zum Telefonentgelt oder EAG-Kostenbefreiung, ist bitte von der Person selbst ein Antrag auf Befreiung zu stellen. Testen Sie mit dem Befreiungsrechner in nur wenigen Schritten, ob Sie die Voraussetzungen für eine Befreiung/Zuschussleistung grundsätzlich erfüllen. | |
PDF-Formular
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