Beitragspflichtig im betrieblichen Bereich

Unternehmer im Sinne des § 3 KommStG 1993, die im Vorjahr Kommunalsteuer bezahlt haben, sind beitragspflichtig.

Laut § 13 ORF-Beitrags Gesetz 2024 erhalten wir die für die Berechnung des ORF-Beitrags notwendigen Kommunalsteuerdaten jeweils im April des Folgejahres.

Die Anzahl der ORF-Beiträge variiert je nach Summe der Arbeitslöhne, die im vorangegangenen Kalenderjahr an Dienstnehmer gewährt wurden (Bemessungsgrundlage - Höhe des ORF-Beitrags).

Aufgrund der übermittelten Daten werden Sie von uns korrekt registriert.

Der ORF-Beitrag ist im betrieblichen Bereich jährlich (1 x 12 Monate) zu entrichten. So sieht es der Gesetzgeber nun neu im ORF-Beitrags Gesetz 2024 vor.
Ein Unternehmer hat je Kalenderjahr maximal 100 ORF-Beiträge zu entrichten, unabhängig von der Anzahl der Betriebsstätten.

 

Aktuelle Information des BMF:

Das ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sieht vor, dass jeder Unternehmer je Gemeinde, in der zumindest eine Betriebsstätte liegt, für die der Unternehmer kommunalsteuerpflichtig ist, den ORF-Beitrag zu entrichten hat.

Der ORF-Beitrags Service GmbH (OBS) als einhebende Stelle und dem Bundesministerium für Finanzen (BMF) als zuständige Aufsichtsbehörde wurde zugetragen, dass aufgrund dieser rechtlichen Anknüpfung in bestimmten Konstellationen Fälle von Doppel- bzw. Mehrfachbelastungen von Betrieben mit dem ORF-Beitrag auftreten. Dies betrifft insb. Bauausführungen, deren Dauer sechs Monate übersteigt bzw. voraussichtlich übersteigen wird, ArbeitskräfteüberlassungReinigungsunternehmenBewachungsunternehmen, außerdem Unternehmer wie ChristbaumhändlerObsthändler oder Maronibrater.

OBS und BMF vertreten die Auffassung, dass derartige Doppel- bzw. Mehrfachbelastungen gesetzlich nicht beabsichtigt sind. Darum finden gemeinsame Gespräche des BMF mit der OBS und Vertretern der Wirtschaft statt, um hier eine sachgerechte Lösung sicherzustellen.

In einem ersten Schritt soll im Rahmen der diesjährigen Beitragseinhebung eine Entlastung im Sinne einer Refundierung bzw einer Korrektur der Beitragsvorschreibung sichergestellt werden.

Zukünftig soll eine automatisierte Erfassung von Fällen dieser Art ermöglicht werden und damit eine angepasste Beitragsvorschreibung erfolgen.

 

Sofern Ihr Unternehmen von der gegenständlichen Problematik betroffen ist, wurde folgende Vorgangsweise vereinbart:

  1. Bitte teilen Sie per E-Mail an kam@orf.beitrag.at mit, dass Sie von dem Problem betroffen sind und geben Sie Ihre Beitragsnummer und Ihre Steuernummer bekannt.
  2. Dies bewirkt, dass seitens der OBS bis zur Klärung der Situation keine Betreibungsschritte (Mahnverfahren) gesetzt werden.
  3. In weiterer Folge werden Sie von der OBS kontaktiert und über weitere Schritte informiert.

Durch diese Vorgangsweise bleibt Ihnen auch die kostenaufwändige Führung eines Verwaltungsverfahrens erspart. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang, dass Sie zu jedem späteren Zeitpunkt die Zustellung eines Bescheides verlangen können, gegen den Sie in weiterer Folge ein Rechtsmittel erheben können. Es besteht demnach keine Gefahr einer Fristversäumnis.

Abschließend wird den betroffenen Betrieben volles Verständnis für den aufgrund der Doppel- bzw. Mehrfachvorschreibung entstandenen Unmut versichert.

Gleichzeitig wird um Geduld ersucht, um über den Sommer 2024 eine zeitnahe Entlastung auf den Weg bringen zu können.

 

 

Wichtig zu wissen:

Keine Registrierung notwendig
Kommunalsteuerpflichtige Betriebe brauchen nichts weiter zu tun. Aufgrund der übermittelten Daten, werden Sie von uns korrekt registriert.

Der Versand der Zahlungsaufforderung beginnt schrittweise ab Juni 2024.
Mit der Zahlungsaufforderung erhalten Sie die Beiträge je Gemeinde- und Bundesland detailliert aufgeschlüsselt.

Haben Sie Fragen zur Verrechnung?
Die wichtigsten Fragen & Antworten haben wir Ihnen hier zusammen gestellt:

Fragen und Antworten im betrieblichen Bereich
Wenden Sie sich bitte an: kam@orf.beitrag.at

Elektronische Zustellung: Unternehmens-Service-Portal
Unternehmen sind seit 1. Jänner 2020 gemäß § 1b E-Government-Gesetz verpflichtet, an der elektronischen Zustellung teilzunehmen. Davon ausgenommen sind jene Unternehmen, die wegen Unterschreitens der Umsatzgrenze nicht zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet sind.

Hinweis:
Achten Sie bitte darauf, dass die in „Mein Postkorb“ hinterlegten E-Mail-Adressen aktuell und gültig sind. Sie können jederzeit über den Menüpunkt „Einstellungen“ geändert, gelöscht oder neu angelegt werden. Eine Adresse muss für Verständigungen immer aktiviert sein.

SEPA-Lastschrift: SEPA-Lastschrift im betrieblichen Bereich (PDF)
Füllen Sie bitte das SEPA-Lastschrift-Formular (PDF) aus und laden Sie es unterschrieben im Upload-Center: orf.beitrag.at/upload hoch.