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Wann beginnt die Beitragspflicht im betrieblichen Bereich?

Das ORF Beitragsgesetz regelt ab 01.01.2024 die Beitragspflicht im betrieblichen Bereich neu.

Die Beitragspflicht im betrieblichen Bereich beginnt mit dem Folgejahr nachdem in einer Gemeinde erstmalig die Kommunalsteuer durch den Betrieb entrichtet wurde. Bei der Betriebsgründung ist das erste Jahr rückwirkend mit dem Folgejahr mit der ersten Kommunalsteuer zu entrichten.

Unternehmen, die bisher bereits Radio- und Fernsehgebühren entrichtet haben, werden von der GIS mit 31.12.2023 automatisch abgemeldet und abgerechnet. Hinweis: Sollten Sie dennoch weiterhin eine Zahlungsaufforderung erhalten, wenden Sie sich bitte an uns.

Welche Betriebe sind beitragspflichtig?

Ab dem Jahr 2024 fällt der ORF Beitrag für jene Unternehmen an, die im Vorjahr kommunalsteuerpflichtig waren. Laut Gesetz erhält die ORF- Beitrags-Service GmbH die für die Berechnung des ORF Beitrags notwendigen Kommunalsteuerdaten jeweils im April des Folgejahres. Die Höhe der Zahlungsaufforderung ergibt sich aus der gesetzlich festgelegten Staffelung der Kommunalsteuer pro Gemeinde und werden frühestens Ende April an die Unternehmer übermittelt.

Kommunalsteuerpflichtige Betriebe brauchen nichts weiter zu tun. Aufgrund der übermittelten Daten, werden Sie von uns korrekt registriert.

Höhe des ORF Beitrages

Die Staffelung des ORF-Beitrags basiert auf der Summe der Arbeitslöhne, die im vorangegangenen Kalenderjahr an Dienstnehmer in den in der Gemeinde gelegenen Betriebsstätten gewährt wurden. Die Höhe des ORF-Beitrags variiert abhängig von der Bemessungsgrundlage:

  •  Bemessungsgrundlage bis 1,6 Mio. Euro: Ein ORF-Beitrag
  •  Bemessungsgrundlage bis 3 Mio. Euro: Zwei ORF-Beiträge
  •  Bemessungsgrundlage bis 10 Mio. Euro: Sieben ORF-Beiträge
  •  Bemessungsgrundlage bis 50 Mio. Euro: Zehn ORF-Beiträge
  •  Bemessungsgrundlage bis 90 Mio. Euro: Zwanzig ORF-Beiträge
  •  Bemessungsgrundlage über 90 Mio. Euro: Fünfzig ORF-Beiträge

Die Entrichtung des ORF Beitrags in einer Gemeinde deckt sämtliche Betriebsstätten innerhalb der betreffenden Gemeinde ab.

Wer zahlt keinen ORF Beitrag?

  • Ein Unternehmen, das keine Kommunalsteuer zahlt, (z.B. Ein-Personen-Unternehmen EPU) wird auch nicht für den ORF Beitrag registriert.
  • Für Betriebsstätten von Unternehmen, die aufgrund Ihrer Tätigkeit von der Kommunalsteuer befreit sind (z.B. Pflegeheime, gemeinnützige Vereine, Heime für Auszubildende, Körperschaften des öffentlichen Rechts) fällt ebenso kein ORF Beitrag an.

Privatperson und Betrieb an derselben Adresse?

Sind Privatpersonen an der Adresse einer Betriebsstätte mit Hauptwohnsitz gemeldet, ist laut dem ORF Beitragsgesetz in folgenden Fällen keine gesonderte private Registrierung notwendig:

  • Betriebsstandort eines kommunalsteuerpflichtigen Unternehmens
  • Betriebsstätten von Unternehmen, die aufgrund Ihrer Tätigkeit von der Kommunalsteuer befreit sind

Damit das ORF Beitrags Service prüfen kann, ob dies in Ihrem Fall zutrifft, sind entsprechende Nachweise durch das/die Unternehmen/Organisation zu erbringen.

Ausnahmen von der ORF-Beitragspflicht an betrieblichen Adressen

Ein Unternehmen, das nicht der Kommunalsteuer unterliegt, (z.B. Ein-Personen-Unternehmen EPU) wird auch nicht für den ORF Beitrag registriert. An dieser Adresse ist der ORF Beitrag von der dort mit Hauptwohnsitz gemeldeten Person zu entrichten.

Wann endet die Beitragspflicht im betrieblichen Bereich?

Die Beitragspflicht im betrieblichen Bereich endet nach Ablauf des darauffolgenden Jahres, in dem in einer Gemeinde zuletzt Kommunalsteuer zu entrichten war. Wenn die Auflösung der letzten Betriebsstätte in einer Gemeinde bis zum 15.04. des Folgejahres durch den Betrieb schriftlich bekannt gegeben wird, kann die Beendigung mit Ende des Jahres der Auflösung erfolgen.

Bitte denken Sie daran, uns rechtzeitig über eine eventuelle Betriebsauflösung zu informieren.