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Allgemeine Voraussetzungen - ORF-Beitrag, Telefon, Strom, Gas

ORF-Beitrag: Die Person, die den Antrag stellt, muss:

  • volljährig sein
  • darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Befreiung beziehungsweise der Zuschussleistung vorgeschoben sein.
  • an der Adresse, für welche die Befreiung beantragt wird, ihren Hauptwohnsitz haben. 
Lesen Sie mehr: 2. Wer ist anspruchsberechtigt?
Oder testen Sie unseren Online-Befreiungsrechner.

Telefon: Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt

  • Der Fernsprechentgeltzuschuss gebührt nur einmal pro Person, insbesondere darf pro Haushalt nur eine Zuschussleistung bezogen werden.
  • Die Person muss volljährig sein und darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Befreiung beziehungsweise der Zuschussleistung vorgeschoben sein.
  • Der Kommunikationsdienst, für den ein Zuschuss beantragt oder bereits bezogen wird, darf nur für private Zwecke genutzt werden.
  • Betreiber für Zuschussleistung

Strom & Gas: EAG-Kosten-BEFREIUNG nach § 72 EAG

  • Sparen Sie jetzt Geld bei Ihrer Strom- und/oder Gas-Rechnung:
    Sie haben jetzt die Möglichkeit einen Antrag auf EAG-Kostenbefreiung nach § 72 EAG zu stellen. Auch diese Service-Leistung wird über die ORF-Beitrags Service GmbH durchgeführt.  
  • Hinweis:
    • Der Energiebezugsvertrag muss dafür namentlich nicht auf die/den Antragsteller*in lauten. Der Vertrag kann auch auf ein anderes Haushaltsmitglied ausgestellt sein.
    • Sollten Sie nicht zu einer anspruchsberechtigen Personengruppe „Wer ist anspruchsberechtigt“ gehören, besteht gegebenenfalls die Möglichkeit einer Kostendeckelung nach § 72a EAG. 
Lesen Sie mehr: EAG-Kosten-BEFREIUNG? und unter Punkt 2. Wer ist anspruchsberechtigt?

Strom: EAG-Kosten-DECKELUNG nach § 72a EAG

  • Eine Kostendeckelung nach § 72a EAG ist für Haushalte mit geringem Haushalts-Nettoeinkommen möglich, welchen mangels Anspruchsgrundlage keine EAG-Kostenbefreiung nach § 72 zusteht.
Lesen Sie mehr: EAG-Kosten-DECKELUNG? und unter Punkt 2. Wer ist anspruchsberechtigt?