INFORMATION über den kürzeren Vorschreibungszeitraum

Vorschreibungszeiträume über den 31.12.2023 hinaus - werden gekürzt

Aufgrund der Aufhebung einiger Bestimmungen des ORF-Gesetzes durch den VfGH am 30.06.2022 ist eine Vorschreibung des ORF-Programmentgelts in der bisherigen Form über den 31.12.2023 hinaus nicht zulässig. Teilnehmerkonten, deren Vorschreibungszeitraum sich bis in das Jahr 2024 erstrecken würden, können daher nur mehr Vorschreibungen bis 31.12.2023 erhalten. Die Einhebung der Rundfunkgebühren, Kunstförderungsbeiträge und Landesabgaben ist aktuell zwar nicht von einer Neuregelung betroffen, sie werden jedoch durch die gemeinsame Einhebung mit dem ORF-Programmentgelt ebenfalls nur bis 31.12.2023 vorgeschrieben. Perioden über den Dezember 2023 hinaus, werden abhängig von gesetzlichen Vorgaben wieder ab 01.01.2024 fällig.

Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs (VfGH, G226/2021) vom 30.06.2022 besagt

Es verstößt gegen das Bundesverfassungsgesetz über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks (BVG Rundfunk), dass Personen, die Programme des ORF ausschließlich über Internet hören oder sehen, kein Programmentgelt bezahlen müssen. Der VfGH hat daher auf Antrag des ORF einige Bestimmungen des ORF-Gesetzes als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung tritt mit Ende 2023 in Kraft. Bis 31.12.2023 hat der Gesetzgeber damit Zeit, eine Neuregelung zu treffen.

GIS Vorschreibung im Detail

Die gesetzliche Grundlage für die Versendung der Vorschreibungen durch die GIS ist u.a. das Rundfunkgebühren-Gesetz, mit dem auch andere Gesetze eng zusammenhängen. Gemeinsam mit den Rundfunkgebühren werden auch andere Abgaben und Beiträge sowie das ORF-Programmentgelt durch die GIS eingehoben werden. Die entsprechende Vorschreibung der GIS setzt sich damit aus einer Reihe von Teilbeträgen für unterschiedliche Auftraggeber zusammen. Die Entscheidung des VfGH bezieht sich auf den, die ORF-Finanzierung betreffenden Teil der Vorschreibung, also auf das sogenannte „ORF-Programmentgelt“ in Höhe von EUR 20,45 pro Monat inkl. USt. (Einhebungsgrundlage: ORF-Gesetz). Die Vorschreibung der GIS umfasst demnach auch Teile, die nicht auf dem ORF-Gesetz beruhen und auch nicht dem ORF zugutekommen.

Radiogebühren (EUR 0,36), Fernsehgebühren (EUR 1,16) für das Bundesministerium (BM) für Finanzen (Einhebungsgrundlage: Rundfunkgebührengesetz)

Kunstförderungsbeitrag (EUR 0,48) für das BM für Kunst, Kultur, Öffentlichen Dienst und Sport (Einhebungsgrundlage: Kunstförderungsbeitragsgesetz)

Landesabgaben für 7 Landesregierungen (unterschiedlich – von EUR 4,00 bis EUR 6,20) (Einhebungsgrundlage: diverse Landesgesetzblätter)

Die GIS informiert umgehend nach Kundmachung der neuen gesetzliche Regelung (ORF-Beitragsgesetz, OBG)

Weiterführende Informationen finden Sie unter:

https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVII/I/2082