Befreiung

Bereits Befreit?

Wurde einer Person an einem Hauptwohnsitz die Gebührenbefreiung bewilligt, so muss weder ORF-Beitrag noch Landesabgabe bezahlt werden. Ein neuer Antrag ist hier nicht notwendig.

Befreiung beantragen

Es gibt auch weiterhin für bestimmte Personen die Möglichkeit, sich über Antrag von der Zahlung des ORF-Beitrags befreien zu lassen.

Dazu zählen Personen, die folgende Leistungen beziehen:

Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld, Studien-/Schülerbeihilfe, Lehrlingsentschädigung, Pflegegeld, Pension, Arbeitslosengeld, Mindestsicherung, Leistungen aus sonstigen öffentlichen Mitteln (soziale Bedürftigkeit). Dabei darf ein bestimmtes Haushaltsnettoeinkommen nicht überschritten werden.

Online-Befreiungsrechner

Testen Sie mit unserem Online-Befreiungsrechner einfach und unverbindlich, ob Sie die Anspruchs­voraussetzungen für eine Befreiung erfüllen

Erklärvideo:

Gibt es eine Befreiung vom ORF-Beitrag?

Die Beitragsnummer (zehnstellig) ist auf der Zahlungserinnerung, der Zahlungsanweisung (Erlagschein) oder auf der Transaktionszeile des Kontoauszugs ersichtlich.

Unter Angabe von Namen, Anschrift und Geburtsdatum bzw. Firmennummer können wir Ihnen auch gerne Ihre Beitragsnummer telefonisch oder schriftlich mitteilen.

Ja. Bitte geben Sie uns diese Änderung schriftlich an folgende Adresse bekannt: 

ONLINE Unterlagen nachreichen oder hochladen
Upload-Center: orf.beitrag.at/upload

Hinweis: Für einen Antrag auf Befreiung benötigen wir ein vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular, inkl. notwendiger Unterlagen.

E-Mail: 
service@orf.beitrag.at

Post: 
ORF-Beitrags Service GmbH
Postfach 1000, 1051 Wien

Fax: 050 200 DW 300
inter­national: 004350 200 300
Persönlicher Kundendienst: 
Faulmanngasse 4, 1040 Wien  
Mo-Fr 08:00-18:00 Uhr

Haushalts-Nettoeinkommen 

Darunter versteht man das Nettoeinkommen ALLER in einem Haushalt lebenden Personen. D.h. die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge (z.B. Sozial­versicherungs­beiträge, Lohnsteuer).

Lesen Sie hier mehr dazu Haushalts-Netto-Einkommen (RichtsätzeAnzurechnende und nicht anzurechnende EinkommenAbzugsfähige Ausgaben)

Übersteigt das Haushaltsnettoeinkommen die maßgeblichen Betragsgrenzen, kann die antragstellende Person folgende abzugsfähige Ausgaben geltend machen: 

Außergewöhnliche Belastungen

Anerkannte außergewöhnliche Belastungen

Notwendige Unterlagen bei Antragstellung in Kopie

  • Nachweis über anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 u. 35 EStG, belegt durch den aktuellen Einkommenssteuerbescheid
Gesetzliche Grundlage zum Abzug: 
24 Stunden Betreuung

Monatlichen Kosten für die 24h-Betreuung, vermindert um den Zuschuss des Sozialministerium-Service.
Die 24h-Betreuung kann jedoch auch über den Einkommensteuerbescheid nachgewiesen werden.

Notwendige Unterlagen bei Antragstellung in Kopie

  • Nachweis über den Bezug eines Zuschusses des Sozialministerium-Service zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung, inkl Nachweis über die Höhe der Ausgaben.
  • Oder ggf. aktueller Einkommenssteuerbescheid

Gesetzliche Grundlage zum Abzug:

Mietaufwand (Mietkosten) Hauptmietzins:
  • inklusive der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze.
    Hinweis: Gas/Strom zählt nicht zu den Betriebskosten
  • vermindert um eine etwaiger Mietzinsbeihilfe vom zuständigen Finanzamt.
Pauschalbetrag für Mietaufwand in Höhe von 140,00 Euro: Dieser wird automatisch als Abzugsposten für den Wohnaufwand angesetzt, wenn:
  • keine Angabe erfolgt
  • kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetzes, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen besteht
    (Beispiel: Eigenheim).

Notwendige Unterlagen bei Antragstellung in Kopie

  • Aufschlüsselung der Miete inklusive Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes (MRG)
  • ggf. einen Nachweis über die Mietzinsbeihilfe und Wohnbeihilfe
Gesetzliche Grundlage zum Abzug:

Sie finden die Zählpunktnummer bzw. Zählpunktbezeichnung auf:

  • Ihrer (Jahres-)Abrechnung oder auf den Verträgen, mit Ihrem Energielieferanten bzw. Netzbetreibers.
  • online auf dem Webportal Ihres Energielieferanten bzw. Netzbetreibers, wo Sie auch sämtliche Informationen zu Ihrem Vertrag einsehen können.

Sie können sich aber auch direkt an das Servicecenter Ihres Energielieferanten bzw. Netzbetreibers wenden.

Eine Liste aller Netzbetreiber inklusive deren Kontaktdaten finden Sie unter: www.stromliste.at/verzeichnis.

Die Zählpunktnummer ist NICHT direkt auf ihrem Stromzähler angeführt.

Die Zählpunktnummer bzw. Zählpunktbezeichnung hat 33 Stellen und beginnt in der Regel mit "AT00".

Eine Musterrechnung von Stromlieferanten finden Sie auf der Website der E-Control.

Wir senden Ihnen rechtzeitig vor Ablauf der Befreiung ein Erinnerungsschreiben (Ablaufverständigung).

Für eine Verlängerung ist ein neuer Antrag zu stellen. Das entsprechende Formular ist dem Schreiben beigelegt. 

Derzeit können anspruchsberechtigte Personen zwischen folgenden Betreibern (Telefonanbieter) wählen.

Der Kommunikationsdienst, für den ein Zuschuss beantragt oder bereits bezogen wird, darf nicht für geschäftliche Zwecke genutzt werden.

Der Fernsprechentgeltzuschuss gebührt nur einmal pro Person, insbesondere darf pro Haushalt nur eine Zuschussleistung bezogen werden.

Bitte geben Sie den gewünschten Betreiber am Antragsformular an:

Festnetz Handy  

A1 Telekom

AICALL

COSYS DATA

fonira Telekom

Kabel TV-Amstetten

 

A1 Telekom

Drei

HELP mobile

HoT

T-Mobile (Magenta)

Spusu, Mass Response

Wie geht es weiter?

  • Sofern uns alle erforderlichen Unterlagen und Bestätigungen vorliegen, kann der Antrag positiv abgeschlossen werden.
  • Per Post erhalten Sie einen Bescheid/Gutschein.
    Leiten Sie diesen bitte so rasch wie möglich Ihrem Betreiber (Telefonanbieter) weiter.
    Bei Fragen zur Einlösung des gewährten Zuschusses, wenden Sie sich bitte direkt an den jeweiligen Betreiber.
  • Die Befreiung/Zuschussleistung ist auf maximal fünf Jahre begrenzt. Vor Ablauf der Frist werden Sie rechtzeitig schriftlich verständigt, damit Sie Ihre Befreiung ggf. verlängern können. 

Rechtliche Grundlage:

 

Fernsprechentgeltzuschussgesetz

Antragsformular: ORF-Beitrag / Telefon-Zuschuss / EAG-Kostenbefreiung

  • Befreiung von der Beitragspflicht des ORF-Beitrags und den damit verbundenen Abgaben 
  • Zuerkennung einer Zuschussleistung zu Fernsprechentgelten
  • Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags bzw. Befreiung von der Entrichtung des Grüngas-Förderbeitrags 

Checkliste: Bitte überprüfen Sie anhand der Checkliste, welche Informationen und Unterlagen in KOPIE benötigt werden.

Testen Sie mit dem Befreiungsrechner in nur wenigen Schritten, ob Sie die Voraussetzungen für eine Befreiung/Zuschussleistung grundsätzlich erfüllen.


Senden Sie das ausgefüllte und unterschriebene Formular - mit allen notwendigen Unterlagen bitte an: 

Post: ORF-Beitrags Service GmbH
Postfach 1000, 1051 Wien
Upload ONLINE Antrag auf Befreiung übermitteltn oder Dokumente nachreichen
Sie möchten uns einen Antrag senden oder Dokumente übermitteln oder nachreichen?
Die unterstützten Dateiformate sind: jpeg, png und pdf. Die maximale Größe der Dateien beträgt 7 MB.
E-Mail:

service@orf.beitrag.at
Als Beilage: Scan oder Datei (PDF-Dokument)
 

Befreiung der Erneuerbaren-Förderkosten nach EAG § 72

Deckelung der Erneuerbaren-Förderkosten nach EAG § 72a

Die ORF-Beitrags Service GmbH ist vom Gesetzgeber mit der Durchführung der Befreiungsverfahren beauftragt worden. Die Voraussetzungen für eine EAG-Kostenbefreiung sind im Prinzip die gleichen, wie für die Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrags und den damit verbundenen Abgaben.

Bekannt ist, dass das ORF Beitrags Service (OBS) den ORF-Beitrag nd die damit verbundenen Abgaben einhebt. Diese werden an ORF und Bundesländer weiterleitet.
Die Dienstleistungen der OBS gehen jedoch noch weit über reine finanzielle Transaktionen hinaus.

Was manche nicht wissen: Vor allem das umfassende fachliche Know-how der OBS zum Thema Befreiung ist gefragt.
So setzten wir sozialstaatliche Aufgabe der Befreiung und Zuschussleistung für 3 Ministerien um. 

Lesen Sie hier für welche und mit welcher Rechtsgrundlage:

BM
für Finanzen

BM für
Landwirtschaft,
Regionen und
Tourismus

Telefon - Zuschussleistung zu Fernsprechentgelten, BGBl. I Nr. 142/2000

BM für
Klimaschutz, Umwelt,
Energie, Mobilität,
Innovation und Technologie

Strom / Gas

Kostenbefreiung für einkommensschwache Haushalte

Kostendeckelung für Haushalte 

Ausdrucke von amtssignierten Schriftstücken.

Die ORF-Beitrags Service GmbH bietet Empfängerinnen und Empfängern von Ausdrucken von amtssignierten Schriftstücken folgende Möglichkeiten der Echtheitsprüfung: 

  • Zusendung des eingescannten Schriftstückes als E-Mail an:
    service@orf.beitrag.at
     
  • Postalische Zusendung an:
    ORF-Beitrags Service GmbH
    Operngasse 20B
    1040 Wien
     
  • Zusendung des eingescannten Schriftstückes mittels Telefax:
    050 200 - 300

Die ORF-Beitrags Service GmbH (OBS) prüft, ob es sich bei dem Dokument um eine Erledigung handelt und beantwortet die Anfrage im Fall der positiven Prüfung schriftlich mit: "Das von Ihnen vorgelegte Dokument stammt von der OBS und ist inhaltlich unverändert."

Im Falle einer negativen Prüfung lautet die Antwort: "Das von Ihnen vorgelegte Dokument konnte von der OBS nicht verifiziert werden."

Elektronische Dokumente

Die Echtheit signierter elektronischer Dokumente der ORF-Beitrags Service GmbH kann jederzeit im Internet unter der Adresse 

überprüft werden.
Dort steht ein durch die Rundfunk- und Telekom Regulierungs-GmbH betriebenes zentrales Prüfservice für amtssignierte elektronische Dokumente zur Verfügung, wo elektronische Dokumente hochgeladen und die Richtigkeit des Schreibens (Authentizität und Integrität) geprüft werden können.